Der Verein „KrEnGe – Krenglbacher regenerative Energie Gemeinschaft“ mit seinem Sitz Landlerweg 13, 4631 Krenglbach betreibt eine erneuerbare Energiegemeinschaft (nachfolgend als „EEG“ bezeichnet) im Gemeindegebiet und der Umgebung von Krenglbach und ermöglicht seinen Mitgliedern regional produzierten Strom aus erneuerbaren Quellen zu selbstbestimmten und transparent festgelegten Tarifen sowie reduzierten Netznutzungsgebühren zu beziehen bzw. abzugeben.
1. Präambel
1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend mit „ALB“ bezeichnet) regeln die Rechte und Pflichten zwischen der EEG und ihren Mitgliedern im Zusammenhang mit dem Bezug von elektrischer Energie (Strombezug) aus der EEG und der Bereitstellung von elektrischer Energie (Stromeinspeisung) durch Mitglieder in die EEG. Sie sind integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das durch die Mitgliedschaft und die Anmeldung eines Zählpunkts zur Teilnahme an der EEG begründet wird.
2. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
2.1. Diese ALB gelten für alle Mitglieder der EEG, die mit mindestens einer Verbrauchsanlage (Strombezug) oder einer Erzeugungsanlage (Stromeinspeisung) an der EEG teilnehmen. Das Vertragsverhältnis über Strombezug und/oder Stromeinspeisung auf Basis dieser ALB kommt mit der Annahme des Mitgliedschaftsantrags durch den Vorstand der EEG gemäß den gültigen Statuten der EEG („Statuten“) zustande.
2.2. Diese ALB sind untrennbarer Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses zwischen der EEG und ihren Mitgliedern.
2.3. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitglied und der EEG unterliegt ausschließlich den gegenständlichen ALB. Von diesen ALB abweichende oder diese ergänzende Geschäftsbedingungen des Mitglieds werden, selbst bei Kenntnis dieser durch die EEG, nicht Vertragsbestandteil. Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die EEG.
3. Zu erbringende Leistungen, angebotene Qualität und voraussichtlicher Beginn der Belieferung (§ 69 Abs 2 Z 2 ElWG)
3.1. Die EEG erbringt dem Mitglied folgende Leistungen:
3.1.1. Bereitstellung des institutionellen Rahmens (Schaffung des Rechtsträgers, Übernahme der Abwicklung, Mitgliederverwaltung, etc.) für die Abwicklung einer gemeinsamen Energienutzung im Sinne des § 68 ElWG innerhalb der EEG.
3.1.2. Strombezug: Die EEG stellt ihren Mitgliedern die von ihr selbst oder anderen Mitgliedern der EEG erzeugte, elektrische Energie nach dem dynamischen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung. Die EEG leistet keine Gewähr für eine bestimmte verfügbare Strommenge oder eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Gemeinschaftsstrom.
3.1.3. Stromeinspeisung: Mitglieder mit eigenen Erzeugungsanlagen (z.B. Photovoltaikanlagen) stellen ihren vor Ort nicht selbst verbrauchten und in das öffentliche Netz eingespeisten Überschussstrom vorrangig der EEG zur Verfügung. Dieser Strom wird den verbrauchenden Mitgliedern der EEG nach dem dynamischen Aufteilungsschlüssel zugewiesen.
3.1.4. Etwaige Energie- oder Aggregierungsdienstleistungen der EEG werden dem Mitglied nur nach Maßgabe einer individuell zu treffenden Vereinbarung zusätzlich erbracht.
3.2. Die Qualität der angebotenen Leistungen und der Bereitstellung des institutionellen Rahmens für die Abwicklung einer gemeinsamen Energienutzung (Punkt 3.1.1) richtet sich nach den Vorgaben des ElWG, des VerG und den marktüblichen Standards für Energiegemeinschaften.
3.3. Die Qualität der angebotenen Leistung Strombezug (Punkt 3.1.2), d.h. die durch das Mitglied aus dem Netz entnommene elektrische Energie richtet sich ausschließlich nach der vom für die Verbrauchsanlage verantwortlichen Verteilernetzbetreiber zur Verfügung gestellten Qualität.
3.4. Die Qualität der Stromeinspeisung durch das Mitglied (Punkt 3.1.3) richtet sich ausschließlich nach der vom für die einspeisende Erzeugungsanlage verantwortlichen Verteilernetzbetreiber zur Verfügung gestellten Qualität. Festgehalten wird, dass lediglich die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen in die EEG zugelassen wird.
3.5. Die EEG meldet den/die Bezugs- und/oder Einspeisezählpunkte des Mitglieds beim örtlich zuständigen Verteilernetzbetreiber zur Teilnahme an der EEG an. Die EEG bemüht sich gemäß ihren Statuten, diesen Prozess möglichst binnen zwei Wochen nach Erhalt des Mitgliedsantrages abgeschlossen zu haben. Der voraussichtliche Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung bzw. der Einspeisung ist daher jener Tag, der zwei Wochen nach Erhalt des vollständigen Mitgliedsantrages des Mitglieds bei der EEG liegt. Wird für die EEG absehbar, dass dieser Zeitpunkt binnen einer kürzeren oder längeren Frist eintreten wird, kann die EEG das Mitglied hierüber nach eigenem Ermessen gesondert informieren. Klarstellend wird festgehalten, dass die für den Stromaustausch im Rahmen der Energiegemeinschaft erforderlichen organisatorischen Schritte (insbesondere Anmeldung der Zählpunkte, Freigabeerklärung gegenüber dem Netzbetreiber bzw. den zuständigen Netzbetreibern) die Mitwirkung des Mitglieds, insbesondere die Datenfreigabe gegenüber dem Netzbetreiber bzw. den Netzbetreibern, voraussetzen. Die Parteien informieren sich über etwaige Verzögerungen.
4. Voraussetzungen für die Teilnahme
4.1. Mitglieder können physische oder juridische Personen werden, deren Standort im Versorgungsbereich des Umspannwerks Puchberg 07634 liegt. Der Vorstand behält sich das Recht vor, aus Gründen der Energiebilanz die Aufnahme von Mitgliedern abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Mitglieder, die überdurchschnittlich viel Strom einspeisen oder verbrauchen, sind damit einverstanden mit der EEG eine pro Zählpunkt prozentuell limitierte Mitgliedschaft zu vereinbaren.
4.2. Das Mitglied ist dafür verantwortlich, dass alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen als teilnehmender Netzbenutzer einschließlich jener rechtlichen Voraussetzungen, die für die Teilnahme an der Energiegemeinschaft (z.B. nach §§ 66 ElWG iVm §§ 79 f EAG, § 67 ElWG) erforderlich sind, aufrecht sind und fortlaufend erfüllt werden. Das Mitglied wird zu jeder Zeit den Anforderungen des § 79 Abs 2 EAG entsprechen.
4.3. Alle Änderungen der Voraussetzungen sind der EEG durch das Mitglied unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
5. Vertragsdauer, Bedingungen für Verlängerung und Beendigung der Leistungen einschließlich gebündelter Produkte;
Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 69 Abs 2 Z 3 ElWG)
5.1. Die EEG bietet dem Mitglied keine gebündelten Produkte an.
5.2. Das Rechtsverhältnis zwischen der EEG und dem Mitglied (Vereinsmitgliedschaft) ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es endet – sofern kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt – durch den Tod des Mitglieds, falls das Mitglied eine natürliche Person ist, oder durch seine gesellschaftsrechtliche Vollbeendigung, falls das Mitglied eine juristische Person ist.
5.3. Das Mitglied kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen austreten. Dazu muss das Mitglied im „eServiceportal der Netz-OÖ“ lediglich die Zustimmung widerrufen. Der bis zum Austritt verbrauchte bzw. eingespeiste Strom wird mit der nächsten Quartalsabrechnung verrechnet bzw. gutgeschrieben. Deshalb muss die Ermächtigung für den automatischen Bankeinzug bis dahin gültig bleiben.
5.4. Der Vorstand der EEG kann ein Mitglied außerdem aus wichtigem Grund ausschließen (z.B. Zahlungsverzug). Gegen einen solchen Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung binnen vier Wochen zu.
5.5. Mit Wirksamwerden des Austritts oder Ausschluss des Mitglieds endet auch gleichzeitig die Berechtigung zum Bezug von Strom aus und zur Einspeisung von Strom in die EEG.
6. Art der angebotenen Wartungsdienste (§ 69 Abs 2 Z 4 ElWG)
6.1. Die EEG bietet dem Mitglied keine Wartungsdienste an. Das Mitglied ist für die Wartung, Instandhaltung und den sicheren Betrieb seiner eigenen Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen selbst verantwortlich.
6.2. Die EEG ist für die Wartung und Instandhaltung der Erzeugungsanlagen, die in ihrem Eigentum oder ihrer direkten Verfügungsgewalt stehen, verantwortlich.
7. Zugang zu aktuellen Informationen über Entgelte, Preise und Anpassungen (§ 69 Abs 2 Z 5 ElWG))
7.1. Sämtliche vom Mitglied zu zahlenden Entgelte für die Mitgliedschaft in der EEG, den Bezug von Strom aus der EEG sowie die von der EEG an das Mitglied zu bezahlenden Vergütung für die Stromeinspeisung (Bereitstellungsentgelt) sind im jeweils gültigen Preisblatt der EEG geregelt. Das Preisblatt ist nicht Bestandteil dieser ALB, wird jedoch auf der Homepage der EEG www.krenge.at veröffentlicht und dem Mitglied zur Verfügung gestellt.
7.2. Die EEG ist berechtigt, die im Preisblatt festgelegten Entgelte nach Maßgabe des § 21 ElWG anzupassen. Änderungen werden den Mitgliedern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt.
8. Haftung und Entschädigung (§ 69 Abs 2 Z 6 ElWG)
8.1. Die EEG haftet nicht für Störungen oder Schäden, die durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber (z.B. Fehler bei Messung oder Datenübermittlung) oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
8.2. Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität durch Verschulden der EEG, einschließlich fehlerhafter oder verspäteter Abrechnung, hat das Mitglied Anspruch auf Entschädigung und/oder Erstattung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die zuvor genannten Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon, soweit gesetzlich zulässig, unberührt.
9. Informationen, Beschwerden und Schlichtung (§ 69 Abs 2 Z 7 ElWG)
9.1. Aktuelle Informationen zu geltenden Tarifen, Entgelten sowie diese ALB sind jederzeit auf der Homepage der EEG www.krenge.at einsehbar.
9.2. Beschwerden können schriftlich an die einleitend genannte Anschrift der EEG gerichtet werden. Die EEG wird sich um eine rasche und zufriedenstellende Lösung bemühen.
9.3. Unbeschadet der Anrufung der ordentlichen Gerichte können Mitglieder bei Streit- oder Beschwerdefällen die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria gemäß § 26 E-ControlG anrufen. Nähere Informationen hierzu finden sich unter www.e-control.at.
10. Abrechnung und Zahlungsbedingungen (§ 69 Abs 2 Z 8 ElWG)
10.1. Neuen Mitgliedern verrechnet die EEG gemäß dem Tarifblatt einmalig einen Einschreibebetrag. Dieser wird nach erfolgreicher Aktivierung ungefähr am 10. des Folgemonats automatisch mit einem SEPA-Bankeinzug vom Konto abgebucht.
10.2. Die für die Abrechnung relevanten Daten erhält die EEG bzw. ein allenfalls von ihr beauftragter Abrechnungsdienstleister von der EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH oder der PONTON GmbH. Diese Daten werden ¼-stündlich gemessen und dynamisch aufgeteilt (siehe https://energiegemeinschaften.gv.at/messung-und-aufteilung/).
10.3. Die EEG verrechnet bzw. vergütet die, innerhalb der Gemeinschaft erzeugte und verteilte Energie entsprechend der beschlossenen Tarife und Bedingungen an die Mitglieder. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein (ungefähr am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner) auf Basis der vom Netzbetreiber bzw. von den Netzbetreibern übermittelten Messdaten.
10.4. Für den Strombezug stellt die EEG bzw. ein allenfalls von ihr beauftragter Abrechnungsdienstleister dem Mitglied eine Rechnung aus und versendet diese per E-Mail. Die Bezahlung erfolgt am Folgetag automatisch mit einem SEPA-Bankeinzug.
10.5. Für die Stromeinspeisung erstellt die EEG bzw. ihr Abrechnungsdienstleister eine Gutschrift und versendet diese per E-Mail. Eine SEPA-Überweisung wird automatisch mit einer Verzögerung von einer Woche durchgeführt.
10.6. Die Netzgebühren sowie die restliche Energie, die vom EnergieVersorgungsUnternehmen bezogen oder an diesen geliefert wird, werden von diesem verrechnet.
10.7. Sollte eine SEPA-Bankbuchung nicht möglich sein, so ist die EEG berechtigt die Rücklastschrift sowie eventuell anfallende Kosten des Mahnwesens in Rechnung zu stellen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieser ALB erfolgen nach Maßgabe des § 21 ElWG. Abweichend davon kann jederzeit zwischen der EEG und dem Mitglied eine einvernehmliche Anpassung dieser ALB oder der Entgelte vereinbart werden. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien ein einfaches Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden zwischen der EEG und dem Mitglied bestehen nicht.
11.2. Sollte eine Bestimmung dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
11.3. Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar.
11.4. Für Rechtsstreitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des für den Sitz der EEG sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.